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Während das goldene Trio sich um die Rettung der magischen Welt bemüht, wird Dumbledores Armee wieder zum Leben erweckt und versucht in Hogwarts, Snape und die Carrows in Schach zu halten. Ein Kampf um Leben oder Tod - Gerechtigkeit oder Ungerechtigkeit.
 
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 Schulordnung

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Severus Snape
Schulleitung
Severus Snape


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BeitragThema: Schulordnung   Schulordnung Icon_minitimeFr Jul 31, 2015 2:13 am

Schulordnung Schulordnungnhsmc


Schulordnung Schloss18uym

§1 Das Frühstück wird von 6:30 Uhr bis 7:55 Uhr in der großen Halle serviert.
Was das Mittagessen anbelangt, so kann die Schülerschaft von 12:25 Uhr bis 13:00 Uhr sich in der großen Halle einfinden und zu Mittag speisen.
Das Abendessen wird als letzte Mahlzeit um 18:35 Uhr angeboten und findet sein Ende um 19:25 Uhr.

§2 Für die SchülerInnen der Jahrgangsstufe eins bis zwei gilt ab 21:30 Uhr bis 6:00 Uhr morgens Nachtruhe, sowie Ausgangssperre.
SchülerInnen des dritten, vierten und fünften Jahrgangs dürfen sich bis 22:00 Uhr außerhalb des Schlosses aufhalten. Ab 22:00 Uhr gilt ebenfalls für diese Nachtruhe und Ausgangssperre bis 6:00 Uhr morgens.
Bis 23:00 Uhr dürfen sich SchülerInnen des sechsten und siebten Jahrgangs frei im Schloss und auch außerhalb des Schlosses bewegen. Doch auch für diese gilt nach 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr morgens Nachtruhe und Ausgangssperre.

Hinweis: Dem Schulsprecher/der Schulsprecherin, den Vertrauensschülern/Vertrauensschülerinnen, sowie Mitgliedern des Inquisitionskommandos ist es erlaubt, sich zu Zeiten der Ausgangssperre frei im Schloss zu bewegen um ihren Pflichten nachgehen zu können.

§3 Die Konsumierung von Alkohol und jeglichen Drogen, sowie Tabak ist ausdrücklich untersagt.
Auf Schulfesten wird es jenen Schülern/Schülerinnen, die das achtzehnte Lebensjahr erreicht haben, gestattet, bis zu einer bestimmten Menge Alkohol zu konsumieren.
In Hogsmeade ist es den Schülern/Schülerinnen erlaubt, ebenfalls bis zu einer bestimmten Maße Butterbier oder andere alkoholische Getränke zu konsumieren, sofern man das entsprechende Alter dafür erreicht hat.

§4 Es wird ausdrücklichst darum gebeten, mit äußerster Vorsicht mit dem Schuleigentum umzugehen.

§5 Es ist verboten, mit Schneebällen, Erinnermichs, Zauberstäben und anderen Gegenständen, die andere Personen verletzen könnten, zu werfen.

§6 In den den Gängen und Korridoren ist auf ein angemessenes Tempo beim Gehen zu achten. Das Rennen ist nicht gestattet.

§7 Das Beschmutzen der Schule (Bsp.: Müll auf den Boden werfen, die Wände mit Farbe besprühen, u.ä.) ist strengstens untersagt.

§8 Auf Haustiere wie Kröten und Katzen ist zu achten. Sie dürfen nicht unbeaufsichtigt durch die Schulgänge wandern.


Schulordnung Unterrichtnps7t

§1 Die Schülerschaft hat pünktlich zum Unterricht zu erscheinen.

§2 Im Falle einer Erkrankung oder Verletzung ist unverzüglich der Krankenflügel aufzusuchen.

Hinweis: Der Schüler/die Schülerin hat sich nach dem Besuch im Krankenflügel bei seiner Hauslehrerin oder seinem Hauslehrer, beziehungsweiser ihrer Hauslehrerin und ihrem Hauslehrer bezüglich des Unterrichtes abzumelden.
Geschieht dies nicht, wird der entsprechende Schüler/die entsprechende Schülerin als unentschuldigt fehlend eingetragen.


§3 Leistungsverweigerung im Unterricht ist strengstens untersagt.

§4 Den Anweisungen des Fachlehrers/der Fachlehrerin ist Folge zu leisten.

§5 Sowohl das Kopieren von Hausaufgaben von Mitschülern/Mitschülerinnen, als auch (versuchte) Betrugsversuche während jeglicher Prüfungen ist strengstens verboten.

§6 Die Kriterien für die Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe unterscheidet sich zwischen der Unter-, sowie der Oberstufe.
UnterstufenschülerInnen dürfen in ihren Abschlussprüfungen nur ein S (Schrecklich) erhalten, um noch versetzt zu werden. Sollte der Fall bestehen, dass ein Schüler/eine Schülerin zwei S' hat, so muss eines mit mindesten einem A (Annehmbar) oder einer besseren Note ausgeglichen werden. Mit mehr als zwei S' bleibt muss betroffene Schüler/die betroffene Schülerin das Jahr wiederholen und wird nicht versetzt.
Erhält ein Schüler/eine Schülerin ein T (Troll) in einem seiner/ihrer Prüfungsfächer, muss es mit einem O (Ohnegleichen) ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, wird der betroffener Schüler/die betroffene Schülerin nicht versetzt.

Hinweis: SchülerInnen des fünften Jahrgangs, die ihre ZAG-Prüfungen gegen Ende des fünften Schuljahres ablegen, dürfen in ihren Prüfungen mit keiner schlechteren Note als A abschneiden. Ansonsten gilt der allgemeine Zaubergrad als durchgefallen und das Schuljahr muss wiederholt werden.

OberstufenschülerInnen dürfen in ihren letzten zwei Jahren, das heißt in ihrem sechsten und siebten Schuljahr, in welchen sie sich auf ihre UTZ-Prüfungen vorbereiten, insgesamt nur vier Ausfälle (M (Mies), S und T) in ihren Abschlussprüfungen erhalten. Wird die Grenze überschritten, so muss man das Schuljahr wiederholen.

Hinweis: Schüler/innen haben zu beachten, dass gewisse Kurse (Bsp.: Verteidigung gegen die dunklen Künste, Zaubertränke, etc.) nur für die Schüler/innen besuchbar sind, die in den ZAG-Prüfungen im jeweiligen Fach mindestens geforderte Note erreicht haben.

§7 SchülerInnen des dritten Jahrgangs haben mindestens ein Wahlfach zu wählen.
Es ist nur gestattet, bis zu drei Wahlfächer zu wählen.

§8 SchülerInnen des sechsten Jahrgangs müssen für ihr UTZ mindestens sechs beliebige Fächer belegt haben.
Es ist nur gestattet, bis zu acht Fächer (Wahlfächer mit eingeschlossen) zu wählen.

Hinweis: Wie schon in §6 beschrieben, ist die Wahl von gewissen Fächern im UTZ von der ZAG-Note des jeweiligen Faches abhängig.

§9 Der Aufenthalt in den Unterrichtsräumen ohne die Beaufsichtigung einer Lehrkraft ist nicht gestattet.


Schulordnung Schlerschaftetcpfjun

§1 SchülerInnen haben sich untereinander respektvoll zu behandeln.
Im Falle eines Streites sind die SchülerInnen dazu aufgefordert, sich an einen Vertrauensschüler/einer Vertrauensschülerin aus seinem/ihrem Jahrgang zu wenden oder an den Hauslehrer/die Hauslehrerin.

§2 Jeder Schüler/Jede Schülerin hat den Anweisungen des Schulpersonals nachzugehen und diesen mit Respekt zu begegnen.

§3 Schülern/Schülerinnen ist es strengstens untersagt, ihre Zauberstäbe gegen das Schulpersonal zu richten.

§4 Das Verwenden der Zauberstäbe gegen SchülerInnen ist  dem Schulpersonal, Reinblütern, dem Schulsprecher, der Schulsprecherin, den Vertrauensschülern und Vertrauensschülerinnen, sowie den Mitgliedern des Inquisitionskommandos gestattet, sofern es sich um einen Vorfall handelt, welches sowohl für die Schülerschaft, als auch für das Schulpersonal Gefahr bedeutet oder wenn es sich um Disziplinarmaßnahmen handelt.

§5 Es ist Halbblütern und Blutsverrätern strengstens untersagt, ihre Zauberstäbe oder ihre Hand gegen Reinblüter, dem Schulpersonal oder gegen den Schulsprecher, die Schulsprecher, den Vertrauensschülern und Vertrauensschülerinnen, sowie gegen die Mitglieder des Inquisitionskommandos zu erheben.

§6 Der Gebrauch vulgärer und fäkaler Sprache ist nicht gestattet.

§7 Professoren, dem Schulsprecher und der Schulsprecherin, den Vertrauensschülern und Vertrauensschülerinnen, sowie den Mitgliedern des Inquisitionskommandos ist es gestattet, Sanktionen (Bsp.: Nachsitzen, Punktabzug, u.ä.) zu vergeben.

§8 Das Betreten der Schlafsäle des jeweils anderen Geschlechtes ist verboten.

§9 Im Falle, dass ein Lehrer/eine Lehrerin in die Schlafgemächer eintreten möchte, muss dies vorher von jenem Lehrer/jener Lehrerin (mehrmals) angekündigt werden.

§10 Das Verlassen des Schulgeländes ohne die schriftliche Genehmigung der Schulleitung ist Schülern/Schülerinnen strengstens verboten.

§11 Das Betreten des Verbotenen Waldes ist Schülern/Schülerinnen untersagt.
SchülerInnen dürfen den verbotenen Wald nur mit der Aufsicht einer Lehrkraft betreten.

§12 Jegliche Verbindung zum Unerwünschten Nr. 1 (Harry Potter) ist strengstens untersagt.
Im Falle, dass SchülerInnen Zeuge/Zeuginnen einer Verbindung zum Unerwünschten Nr.1 (Bsp.: Den Unerwünschten Nr. 1 verteidigen, in (aktuellem) Kontakt zu ihn stehen, etc.) sind oder werden, ist umgehend der Schulleitung Kundschaft zu geben.


Schulordnung Bibliothekz3svr

§1 Die Bibliothek steht den Schülern/Schülerinnen täglich von 8:00 Uhr bis 22:30 Uhr zur Verfügung.

Hinweis: An Wochenenden hat die Bibliothek erst ab 10:00 Uhr offen und schließt um 23:00 Uhr.

§2 Es wird dringlichst darum gebeten, mit äußerster Vorsicht mit den Büchern und Dokumenten der Bibliothek umzugehen. Das gilt sowohl innerhalb, als auch außerhalb der Bibliothek.

Hinweis: Notizen dürfen in den Büchern nur mit einem Bleistift notiert werden.
Vor der Rückgabe sollte jedoch darauf geachtet werden, jene Notizen wieder zu entfernen.


§3 Die Bücher und Dokumente müssen zu ihren entsprechenden Regalen zurückgebracht werden.

§4 SchülerInnen, die sich ein oder mehrere Bücher, Dokumente, u.ä. ausleihen, müssen dies bei dem zuständigen Bibliothekar/der zuständigen Bibliothekarin melden und innerhalb von drei Wochen zurückbringen.
Sollte jedoch der Bedarf mehr Zeit benötigen, so muss das vor eigentlicher Abgabefrist mit dem Bibliothekar/der Bibliothekarin ausgemacht werden.

§5 Innerhalb der Bibliothek haben die SchülerInnen ruhig zu sein. Leises Sprechen und Flüstern ist gestattet.

§6 Die Verbotene Abteilung ist im Allgemeinen unzugänglich für die SchülerInnen.  
OberstufenschülerInnen können jedoch mit einer beaufsichtigenden Lehrkraft in die verbotene Abteilung und ihre benötigten Bücher mit der entsprechenden Lehrkraft heraussuchen oder aber, eine unterschriebene Erlaubnis der entsprechenden Lehrkraft beim Bibliothekar/der Bibliothekarin vorlegen und alleine in die verbotene Abteilung eintreten..
Für die Bücher aus der verbotenen Abteilung gilt eine Abgabefrist von einer Woche.

Hinweis: Der Schulsprecher/die Schulsprecherin, die VertrauensschülerInnen ab dem sechsten Jahrgang und Mitglieder des Inquisitionskommandos, die ebenfalls SchülerInnen des sechsten oder siebten Jahrganges sind, haben - solange eine schriftliche Erlaubnis der Schulleitung vorliegt -über das gesamte Schuljahr, erlaubten Zugriff zur verbotenen Abteilung.

§7 Den Anweisungen des Bibliothekars/der Bibliothekarin ist Folge zu leisten.

§8 Haustiere dürfen nicht in die Bibliothek mitgebracht werden.

§9 Das verzehren von Essen oder trinken von Getränken ist innerhalb der Bibliothek untersagt.


Schulordnung Krankenflgelfwx3c

§1 Der Krankenflügel ist täglich von 6:00 Uhr bis 00:00 Uhr zugänglich.

§2 Die Besuchszeiten gelten von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

§3 Es sind nur bis zu drei Besucher pro Patient erlaubt.

§4 Das Mitbringen von Haustieren ist im Krankenflügel nicht gestattet.

§5 Den Anordnungen des Heilers/der Heilerin ist Folge zu leisten.

§6 Im Krankenflügel herrscht absolute Ruhe. Die Kommunikation ist nur beim lesen Sprechen oder Flüstern gestattet.


Schulordnung Hogsmeade2fsvt

§1 Schülern/Schülerinnen ist es ab dem dritten Schuljahr mit der schriftlichen Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten erlaubt, an den Hogsmeade-Wochenenden teilzunehmen.

§2 Die Schülerschaft muss kurz vor der ihrem Jahrgangs vorgesehenen Ausgangssperre, zurück im Schloss sien und sich umgehend in ihren Gemeinschaftsräumen einfinden.

§3 Für die SchülerInnen gelten die selben Verhaltensregeln und verbotene Aktivitäten in Hogsmeade, wie sie auch in Hogwarts für diese gelten.


Schulordnung Magiethbf7

§1 Das Nutzen von Magie in den Schulgängen und Korridoren ist verboten.
Ausgeschlossen sind von dieser Regelung Alltagszauber.

§2 Wie in der Kategorie "Schülerschaft & Autoritätspersonen" unter §3, §4 und §5 angedeutet wurde, ist die Anwendung von Magie gegen SchülerInnen, welche die Schülerschaft oder die Schule selbst in Gefahr bringen, gestattet.

Wichtig: Halbblüter und Blutsverräter dürfen ihre Zauberstäbe weder gegen das Schulpersonal, noch gegen jegliche andere Autoritätspersonen richten.

§3 Die Nutzung schwarzer Magie ist erlaubt.

§4 Das Nutzen der unverzeihlichen Flüche (Betroffen sind nur der Imperius-Fluch und der Cruciatus-Fluch) ist gestattet, jedoch sind folgende Kriterien zu beachten.

Der Imperius-Fluch darf nicht gegen das Schulpersonal oder gegen andere Autoritätspersonen genutzt werden.
Erlaubt ist das Nutzen des Zaubers im Falle von Ungehorsamkeiten von Schülern/Schülerinnen gegenüber den Anordnungen des Schulpersonals oder Autoritätspersonen.

Der Cruciatus-Fluch dient lediglich als disziplinarische Maßnahme für ungehorsame SchülerInnen oder zur Verteidigung, wenn eine dementsprechende Gefahr bestehen sollte.
Das Nutzen des Fluches gegen das Schulpersonal oder Autoritätspersonen ist strengstens untersagt.


Schulordnung Kleidungd5j0f

§1 Die SchülerInnen haben ihre Schuluniformen unterhalb der Woche ab den Unterrichtszeiten bis nach dem Abendessen zu tragen.

§2 Das Tragen der Schuluniform ist auch an schulischen Veranstaltungen (Bsp: Festessen, u.ä.) Pflicht.

§3 An Wochenenden und allgemein nach dem Abendessen unter der Woche ist es Schülern/Schülerinnen gestattet, sich mit den eigenen Anziehsachen zu kleiden.

Hinweis: Sollte einem Professor/einer Professorin, der Schulleitung oder jeglichen anderen Autoritätspersonen auffallen, dass die getragene Kleidung von bestimmten Schülern/Schülerinnen unangemessen ist, haben betroffene SchülerInnen unverzüglich ihre Kleidung zu wechseln.

§4 Der Schulsprecher, die Schulsprecherin, die VertrauensschülerInnen und die Mitglieder des Inquisitionskommandos haben stets ihre Abzeichen mit sich zu tragen.

§5 SpielerInnen der Quidditch-Hausmannschaften haben zu den Trainingseinheiten und den Quidditchspielen ihre Quidditchuniform ihres Hauses zzu tragen.


Schulordnung Verbotenegtwund

§1 Jegliche Scherzartikel von Weasleys Zauberhafte Zauberscherze, sowie Stinkbomben, Elektronische Muggelgeräte, bissige Bumerangs, etc. sind verboten.

Hinweis: Die Liste verbotener Gegenstände geht endlos lang und wird jährlich vom Hausmeister/von der Hausmeisterin unermüdlich ergänzt.
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